Das neue Betreuungsrecht trat zum 1. Januar 1992 in Kraft und loeste das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Ziel des Betreuungsrechts ist es, Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln koennen, zu unterstuetzen. Durch die oertlichen Vormundschaftsgerichte kann diesen Menschen ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt werden. Dessen Aufgabe ist es, die Betroffenen rechtswirksam zu vertreten und sich im Rahmen des Moeglichen an deren Wuenschen zu orientieren.
Erwachsenen Menschen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen, seelischen oder koerperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln, koennen gesetzliche Betreuer zur Seite gestellt werden.
Zu den psychischen Erkrankungen gehoeren u. a. Depressionen, Psychosen, Schizophrenien, Borderline-Syndrom und die Alzheimer-Krankheit. Zusaetzlich zaehlen Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhaengigkeiten dazu. Des Weiteren koennen fruehkindliche Hirnschaedigungen oder Beeintraechtigungen nach Unfaellen oder Vergiftungen Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sein.
Das oertliche Vormundschaftsgericht prueft, ob eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist und in welchem Rahmen die Betroffenen unterstuetzt werden müssen. In Folge dessen werden in einem gerichtlichen Beschluss verschiedene Aufgabenkreise festgelegt, in denen der Betreuer taetig werden kann. Grundsaetzlich wird in die persoenliche Betreuung und die rechtliche Vertretung unterschieden. Zu den haeufigsten Aufgabenkreisen gehören: Gesundheitsvorsorge Vermoegenssorge Vertretung gegenueber Aemtern und Behoerden Aufenthaltsbestimmung
Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung?Eine Betreuung kann beim oertlichen Vormundschaftsgericht beantragt werden. Dies kann sowohl durch die Betroffenen selbst als auch durch Verwandte, Freunde oder Angehoerige von Einrichtungen und Behoerden geschehen. Damit ist das Betreuungsverfahren eroeffnet und es wird vom Vormundschaftsgericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, aus dem die Hilfebeduerftigkeit hervorgeht. Im Rahmen einer anschliessenden richterlichen Anhoerung koennen die Betroffenen ihre Wuensche aber auch Bedenken bezueglich einer Betreuung aeussern. Erst dann wird ueber die Einrichtung entschieden und der Zeitraum der Betreuung kann festgelegt werden. Die Betroffenen sind jedoch weiterhin verfahrensfaehig und koennen ihrerseits jederzeit Antraege zur gerichtlichen Ueberpruefung der Notwendigkeit stellen.
Wer kann Betreuer werden?
Eine gesetzliche Betreuung kann ehrenamtlich von Verwandten oder Bekannten übernommen werden. Gibt es niemanden, der die Betreuung übernehmen kann oder will, wird ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser übernimmt die übertragenen Aufgaben im Rahmen seiner Berufstätigkeit. Auch Behörden und Vereine können Betreuungen übernehmen.