Pressebericht: An später denken und Vorsorge treffen

Bestattungsunternehmen Schiel startet Vortragsreihe Lich (lb).

Viele Menschen erschreckt der Gedanke, im Alter durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit völlig von anderen abhängig zu sein und die Verantwortung für ihr Tun und Lassen nicht mehr übernehmen können. Zur Frage, was in solchen Fällen getan werden kann, hat die Firma Rolf Schiel eine Vortragsreihe mit anschließender Fragestunde ins Leben gerufen und Referenten aus dem Betreuungsbüro Klös, Stoy und Kollegen, Gießen, ins Bürgerhaus eingeladen.

Dipl. Betriebswirt Udo Klös erläuterte im Bürgerhaus die Auswirkungen der geplanten Reform im Betreuungsrecht und stellte das von ihm mit Dr. Thorsten Stoy in Gießen betriebene Betreuungsbüro vor. Ziel des Betreuungsrechts ist es, Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, zu unterstützen. Er stellte klar, dass der Betreute weiterhin geschäftsfähig bleibt und die Angst vor der früher praktizierten "Entmündigung" gegenstandslos geworden sei.

Klös gab einen Überblick über die Vorsorgemöglichkeiten: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Während letztere medizinischen Maßnahmen betrifft, regelt die Vorsorgevollmacht den Umgang mit den Dingen des täglichen Lebens. Eine Vollmacht zur Vorsorge wird einer bestimmten Vertrauensperson für den Fall einer künftig eintretenden eigenen Hilflosigkeit erteilt, damit der Bevollmächtigte einzelne oder auch alle wichtigen Angelegenheiten in rechtlicher Stellvertretung erledigen, beziehungsweise organisieren kann. Auf diese Weise wird die eventuell spätere Anordnung einer gesetzlichen Betreuung erheblich eingeschränkt oder gar unmöglich gemacht. Es handelt sich um ein Verhältnis rein privatrechtlicher Art. Das Risiko eines eventuellen Missbrauchs trägt somit der Vollmachtgeber. Banken akzeptieren in der Regel nur notariell beglaubigte Vollmachten oder Vollmachten auf bankeigenen Formularen. Mit der Betreuungsverfügung werden eine oder mehrere Personen für den Fall ermächtigt, dass eine Betreuung notwendig ist. Es handelt sich lediglich um die Äusserung von Wünschen. Es können auch bestimmte Personen von der Betreuung ausgeschlossen werden. Ist die als Betreuer vorgesehene Person nicht geeignet, muss das Gericht einen Berufsbetreuer auswählen und einsetzen. Hinsichtlich der Form der Betreuungsverfuegung gibt es grundsätzlich keine zwingenden Vorschriften. Die Patientenverfügung soll helfen, den Willen des Patienten hinsichtlich medizinischer Betreuung erkennen zu können.

Früher wurde geraten, die Verfügung in regelmäßigen Abständen immer wieder durch abermalige Unterschrift zu erneuern. Inzwischen hat die Rechtssprechung geklärt, dass eine einzige Unterschrift des Patienten genügt. In der Patientenverfügung wird geregelt, wann sie wirksam werden soll (Koma, Dauerschädigung des Gehirns, Ausfall lebensnotwendiger Funktionen des Körpers), lebensverlängernde Maßnahmen oder nicht, Bestimmung hinsichtlich Schmerzlinderung, Abgabe von Medikamenten, Organspende oder Verweigerung.

Dipl. Sozialarbeiter Dr. Thorsten Stoy gab Erläuterungen über den Aufgabenkreis des Berufsbetreuers. Dazu gehört die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung (Wohnung, Heim), Wohnungsangelegenheiten (Miete) und die Interessenvertretung in Alten- und Pflegeheimen sowie die Überprüfung freiheitsentziehender Maßnahmen. Abschliessend wurden Fragen aus dem Publikum beantwortet.

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