Bürogemeinschaft Klös, Dr. Stoy & Kollegen
Gesetzliche Betreuungen

Informationen über die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Das neue Betreuungsrecht trat zum 1. Januar 1992 in Kraft und löste das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Ziel des Betreuungsrechts ist es, Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, zu unterstützen. Durch die örtlichen Vormundschaftsgerichte kann diesen Menschen ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt werden. Dessen Aufgabe ist es, die Betroffenen rechtswirksam zu vertreten und sich im Rahmen des Möglichen an deren Wünschen zu orientieren.

Wer ist betroffen?

Erwachsene Menschen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, können gesetzliche Betreuer zur Seite gestellt werden.

Zu den psychischen Erkrankungen gehören u.a. Depressionen, Psychosen, Schizophrenien, Borderline-Syndrom und die Alzheimer-Krankheit. Des Weiteren koennen frühkindliche Hirnschädigungen oder Beeinträchtigungen nach Unfällen Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sein.

Was sind die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers?

Das örtliche Vormundschaftsgericht prüft, ob eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist und in welchem Rahmen die Betroffenen unterstützt werden müssen. In Folge dessen werden in einem gerichtlichen Beschluss verschiedene Aufgabenkreise festgelegt, in denen der Betreuer tätig werden kann. Grundsätzlich wird in die persönliche Betreuung und die rechtliche Vertretung unterschieden. Zu den häufigsten Aufgabenkreisen gehören: Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Aufenthaltsbestimmung.

Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung?

Eine Betreuung kann beim örtlichen Vormundschaftsgericht beantragt werden. Dies kann sowohl durch die Betroffenen selbst als auch durch Verwandte, Freunde oder Angehörige von Einrichtungen und Behörden geschehen. Damit ist das Betreuungsverfahren eröffnet und es wird vom Vormundschaftsgericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, aus dem die Hilfebedürftigkeit hervorgeht. Im Rahmen einer anschließenden richterlichen Anhörung können die Betroffenen ihre Wünsche aber auch Bedenken bezüglich einer Betreuung äußern. Erst dann wird über die Einrichtung entschieden und der Zeitraum der Betreuung kann festgelegt werden. Die Betroffenen sind jedoch weiterhin verfahrensfähig und können ihrerseits jederzeit Anträge zur gerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit stellen.

Wer kann Betreuer werden?

Eine gesetzliche Betreuung kann ehrenamtlich von Verwandten oder Bekannten übernommen werden. Gibt es niemanden, der die Betreuung übernehmen kann oder will, wird ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser übernimmt die übertragenen Aufgaben im Rahmen seiner Berufstätigkeit. Auch Behörden und Vereine können Betreuungen übernehmen.